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I. Allgemeines
1. Für alle Lieferungen oder Leistungen von Albright Deutschland (im Folgenden: Lieferer) gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (sog. „Grüne Lieferbedingungen"), und die Ergänzungsklausel Erweiterter Eigentumsvorbehalt (sog. „Ergänzungs-klausel"), allesamt herausgegeben vom Zentralverband Elektrotechnik und Elektroindustrie e.V. („ZVEI"), in der jeweils gültigen Fassung und ergänzend die nachstehenden Regelungen. Soweit die nachstehenden Regelungen von den Grünen Lieferbedingungen und Ergänzungsklausel des ZVEI abweichen, gehen diese vor.
2. Die Grünen Lieferbedingungen einschl. Ergänzungsklausel des ZVEI und die nachstehenden Regelungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Leistungen des Lieferers an den Kunden (im Folgenden: Besteller).
II. Angebot, Auftrag und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge und Nebenabreden werden erst verbindlich mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Gleiches gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.
III. Preisstellung und Zahlungen
1. Preise
a) Die Preise sind EURO-Preise, soweit nicht in den Auftragsbestätigungen des Lieferers abweichende Währungsbezeichnungen genannt sind oder mit dem Besteller abweichende Währungen anderweitig vereinbart wurden.
b) Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste des Lieferers werden für die in der Preisliste aufgelisteten Waren die älteren Preislisten ungültig.
2. Zahlungen
a) Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
b) Reparaturen und kostenpflichtige Instandsetzungsarbeiten sind sofort nach Rechnungseingang ohne Skontoabzug zahlbar.
c) Soweit in den Auftragsbestätigungen des Lieferers abweichende Zahlungsbedingungen genannt sind oder mit dem Besteller abweichende Zahlungsbedingungen anderweitig vereinbart wurden, gehen diese Zahlungsbedingungen den Regelungen unter a) und b) vor.
d) Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommenen, anderen unbaren Zahlungsmitteln hat erst die vorbehaltslose Gutschrift auf einem Konto des Lieferers schuldbefreiende Wirkung. Wechsel werden vom Lieferer nicht angenommen.
e) Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen, die der Besteller gegen ihn hat, aufzurechnen.
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V. Eigentumsvorbehaltsware gemäß III der Grünen Lieferbedingungen des ZVEI
1. Der Besteller ist zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Ihn trifft weiterhin die Verpflichtung, dem Lieferer etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vorbehaltsgutes ebenso anzuzeigen wie einen Besitz-, Wohnungs- oder Geschäftswechsel.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Waren im Sinne der §§ 947 - 950 BGB gilt als im Auftrag des Lieferers vorgenommen, jedoch ohne Kosten für diesen mit der Folge, dass der Lieferer Eigentümer der auf diese Weise hergestellten Produkte wird. Soweit eine Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware erfolgt, wird der Lieferer im Verhältnis zu den von ihm gelieferten Waren anteilig Miteigentümer. Der Besteller verwahrt die aus der vom Lieferer gelieferten Ware ganz oder teilweise hergestellten Produkte für den Lieferer. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt in dem angegebenen Umfange als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
4. Der Besteller hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an den gelieferten Waren zustehenden Rechte zu verhindern. Etwaige Nachteile, die dem Besteller infolge Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu seinen Lasten.
5. Etwaige Zwangsvollstreckungen in die Vorbehaltsware hat der Besteller dem Lieferer sofort und unter genauer Bezeichnung des Gläubigers und des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers mitzuteilen.
VI. Verpackung, Porto, Paketgebühren
1. Verpackung wird, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart worden ist, zu den beim Lieferer hausüblichen Sätzen berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Porto und Paketgebühren werden, soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart worden ist, vom Lieferer in der tatsächlich anfallenden Höhe berechnet.
VII. Frachtkosten, Zölle usw.
Werden Frachtkosten, Ausfuhrabgaben, Zölle oder dergleichen ausnahmsweise vom Lieferer zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Gebührenerhöhungen zu Lasten des Bestellers.
VIII. Konformitätserklärung zu EU-Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG RoHS
Ab 1. Juli 2006 enthalten unsere Produkte – vorbehaltlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestätigung unserer Vorlieferanten – keine Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen, deren Inverkehrbringen in Produkten entsprechend den geltenden Anforderungen der RoHS-Richtlinie 2002/95/EG verboten sind.
Geschäftsführer: Uwe Gernhold Registergericht Bremen: HRB 25641 HB Steuer-Nr.: 71-551/10834 UST-IdNr.: DE265365483
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Bankverbindung Bremer Landesbank BIC/SIFT: BRLADE22
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BLZ:29050000 Kto-Nr.: 1051540005 IBAN: DE69 2905 0000 1051 540005
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